Ingenieur Büro Lang
Arbeits-, Sicherheits- & Umweltschutz
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sicherheitstechnische Betreuung
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Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung in #Ort#

Sicherheitsfachkraft, Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Betreuung alles aus einer Hand im Kreis Limburg-Weilburg

Wo gibt es eine Sicherheitsfachkraft im im Kreis Limburg-Weilburg. Unsere Sicherheitsfachkraft erstellt die Gefährdungsbeurteilungen in Ihrem Unternehmen im im Kreis Limburg-Weilburg. Überarbeitet ihre vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen und hält Sie auf dem neusten Stand im Arbeitsschutz. Betriebsbegehungen haben einen hohen Nutzen für die Arbeitssicherheit im im Kreis Limburg-Weilburg. Jetzt bestellen! Sofort sparen im im Kreis Limburg-Weilburg! Zu der sicherheitstechnischen Betreuung zählt der gesamte Bereich des Arbeitsschutzes. Gefährdungsbeurteilungen sind ein Teil der sicherheitstechnischen Betreuung im im Kreis Limburg-Weilburg.

Eine Sicherheitsfachkraft bestellen ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit und ein wichtiger Faktor im Bereich des Arbeitsschutzes

Arbeitsschutz ist eine Unternehmerpflicht nicht nur im Kreis Limburg-Weilburg und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Mit der sicherheitstechnischen Betreuung und den Gefährdungsbeurteilungen wird eine Optimierung des Arbeitsschutzes im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Kreis Limburg-Weilburg und der Arbeitssicherheit über die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erziehlt. Die Sicherheitsfachkraft bezieht bei der sicherheitstechnischen Betreuung den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen mit ein. Die Sicherheitsfachkraft kann diese Gefährdungsbeurteilungen im Kreis Limburg-Weilburg für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen und sicherheitstechnische Betreuung durch die Sicherheitsfachkraft im Kreis Limburg-Weilburg sind der wichtigste Bestandteil in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Warum muss sich mein Betrieb arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen lassen?

Rechtsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973.

Welche Qualifikationen muss ein Betriebsarzt beziehungsweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben, um eine Betriebsbetreuung durchführen zu können?

Ärzte müssen die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation als Ingenieur oder Techniker eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen anerkannten staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungsgang absolviert haben. Der ASD der BG BAU stellt den Betrieben die entsprechende Fachkräfte zur Verfügung.

Kann der Hausarzt auch die betriebsärztliche Betreuung durchführen?

Das kann der Hausarzt normalerweise nicht, es sei denn, er verfügt über die zusätzlichen Qualifikationen eines Arbeits- oder Betriebsmediziners.

Warum muss der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die schriftliche Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist der Nachweis, dass der Unternehmer seinen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter nachgekommen ist.

Welche Mitarbeiter benötigen eine arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge zu unterscheiden. Daneben können einzelne Mitarbeiter auch auf ihren eigenen Wunsch vom Betriebsarzt untersucht und beraten werden (Wunschvorsorge). Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen könnte.

Kann ein Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ablehnen?

Für die Mitarbeiter besteht kein Zwang, an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilzunehmen. Der Unternehmer darf sie dann aber nicht in den betreffenden Arbeitsbereichen einsetzen. Falls im Betrieb keine alternativen Tätigkeiten zur Verfügung stehen, können sich für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Die Mitarbeiter sollten vom Unternehmer darüber informiert werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorge in erster Linie im Interesse der Mitarbeiter ist, da sie speziell zum Schutz ihrer Gesundheit angeboten wird.

Wird der Unternehmer über alle Einzelheiten einer arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert?

Nein, die Einzelheiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Unternehmer erhält lediglich eine Bescheinigung darüber, dass der Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen hat.

Wichtig zu wissen!

Arbeitsschutz ist eine Unternehmerpflicht und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Verantwortlich und haftbar für den Arbeitsschutz ist und bleibt der Unternehmer.

Ein Sicherheitsbeauftragter ersetzt keine gesetzlich geforderte Fachkraft für Arbeitssicherheit.



Arbeitsschutz im Betrieb ist eine gute Investition in die eigene Zukunft!

Warum überhaupt Arbeitsschutz?

Arbeitsschutz verfolgt das Ziel, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen und Verordnungen verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Betriebe orientieren und die Vorgaben in den Betrieben umsetzen.

Existenzrisiko Arbeitsschutz

Von den meisten Firmeninhabern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.

Was bedeutet das konkret?

Szenario:


Eine Mitarbeiter/in verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter/in zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.

Folge:


Als Folge der steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktenkundige Gefährdungsbeurteilung in Form von Betriebsanweisungen, definierte Schutzmaßnahmen im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstätten, etc. sind vorzulegen. Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter/innen immer wieder auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht zu haben, kann dies aber nicht wegen einer fehlenden Arbeitsschutzdokumentation nachweisen.

Ergebnis:


Die Berufsgenossenschaft fordert die angefallenen Kosten aus Diagnostik, Therapie und anfallenden Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück.

Welche Forderungen gelten für einen Betrieb?

Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die zentralen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)
  • DIN EN ISO 9001:2000, Kap. 6.4, Arbeitsumgebung
  • Vorschriften der Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV)
    • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
    • DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
    • DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
    • DGUV Vorschrift 6/7 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)

hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.

Was genau muss getan werden?

Der Verantwortliche im Betrieb ist für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen verantwortlich.

Diese sind u.a.:
  • Benennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Benennung eines Betriebsarztes,
  • Durchführung einer aktenkundigen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb,
  • Festlegen entsprechender Schutzmaßnahmen,
  • Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,
  • Erstellung einer Gefahrstoffdokumentation,
  • Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter,
  • Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen,
  • Umsetzung der Brandschutzanforderungen,
  • Prüfung der Elektrogeräte und Anlagen,
  • etc.

Wie viel Zeit gibt es für die Umsetzung?

Für die Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen hat der Gesetzgeber keine Fristen vorgesehen. Folglich sollten die bestehenden Schwachstellen schnellstmöglichst durch eine Gefährdungsbeurteilung identifiziert und an deren Beseitigung systematisch gearbeitet werden. Auf diese Weise kann einer Begehung durch Gewerbeaufsichts-, Gesundheitsamt oder Berufsgenossenschaft gelassen entgegen gesehen werden.

Wie unterstützen wir Sie?

Wir bieten flexible, unbürokratische und angemessene Unterstützung, indem wir:

  • die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchführen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr empfehlen,
  • das Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes unterweisen,
  • eine Arbeitsschutzdokumentation aufbauen,
  • etc.

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